Satzung der Bierpartei
§ 1 Name der Partei
Die Partei führt den Namen ‚Die Bierpartei‘ – Kurzform: ‚BIER‘
§ 2 Sitz der Partei
Die Bierpartei hat ihren Sitz in Wien, ihr Tätigkeitsfeld ist jedoch ganz Österreich. Die Partei kann zur Durchsetzung ihrer Ziele Landesparteiorganisationen mit eigenen Statuten in den Bundesländern, die ihrerseits wiederum Bezirksorganisationen gründen kann, berufen. Die Regional- und Landesstatuten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Bundesorganisation.
§ 3 Rechtsform
Die Bierpartei ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr. 56/2012) idgF.
§ 4 Zweck
Die Partei setzt sich auf Basis ihres Parteiprogramms nach demokratischen Grundsätzen für die Erhaltung der Dichtheit der Bevölkerung ein.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Partei können alle natürlichen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen, Werten und Prinzipien der Bierpartei widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt jeweils für ein Kalenderjahr durch Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Parteienmitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedem ordentlichen Mitglied steht das aktive Wahlrecht zu sämtlichen Organen der Partei zu, sofern die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Jedes Mitglied hat Sitz und eine, unübertragbare, Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Parteimitglied ist dazu angehalten, die Ziele der Partei nach Kräften zu fördern und die Grundwerte der Partei zu wahren und nach außen zu vertreten.
§ 8 Austritt
Die Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende eines jeden Kalenderjahres ohne weitere notwendige Schritte. Ein freiwilliger Austritt ist schriftlich jederzeit möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss besteht nicht.
§ 9 Ausschluss
Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden oder gegen die Satzung bzw. ihre Geschäftsordnung oder ihre Prinzipien verstoßen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (etwa öffentliches Zurschaustellen ihrer Nüchternheit). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder haben sämtliche Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten offen zu legen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch für die Zeit nach Austritt aus der Partei dauerhaft bestehen.
§ 11 Organe der Partei
a.) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet tunlichst einmal im Jahr, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt und wird durch Zusendung eines E-Mails an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, kundgetan. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Antragsberechtigt sind lediglich die Mitglieder des Vorstandes. Nähere Bestimmungen über die Abhaltung der Mitgliederversammlungen enthält die zu beschließende Geschäftsordnung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des Rechnungsprüfers
- Wahl des Vorstandes
b.) Vorstand
Der Vorstand wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt und lenkt die Geschäfte der Partei. Der Bundesparteiobmann und der Bundesgeschäftsführer sind jeweils in allen Belangen einzeln außenvertretungsbefugt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Wahl ohne weitere Konstituierung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die Listenerstellung für jegliche Wahlen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei eine Stimmübertragung nicht möglich ist.
Der Vorstand besteht zumindest aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Bundesgeschäftsführer
Im Bedarfsfall können von Vorsitzendem und Bundesgeschäftsführer weitere Mitglieder nominiert werden, welche dann von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
c.) Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird vom Vorstand bestimmt. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, und können auch Personen sein, die selbst nicht Mitglied der Partei sind. Zum Rechnungsprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die eingetragene Wirtschaftstreuhänder sind.
Dem Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Kalender- bzw. Rechnungsjahres schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 12 Bundesbüro
Das Bundesbüro ist die politische Stabs- und administrative Zentralstelle der Partei.
§ 13 Haftung
Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe des einbezahlten Jahresmitgliedsbeitrages.
§ 14 Finanzierung
Die Bierpartei finanziert sich durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Subventionen öffentlicher und privater Stellen
- Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung
- Letztwillige Zuwendungen
- Zahlungen von nahestehenden Organisationen
- Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre
- Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit
- Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge
- Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten
§ 15 Auflösung der Partei
Die Partei kann lediglich auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.