Satzung der Bierpartei

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

§ 1 Name der Partei

Die Partei führt den Namen ‚Die Bierpartei‘ – Kurzform: ‚BIER‘

§ 2 Sitz der Partei

Die Bierpartei hat ihren Sitz in Wien, ihr Tätigkeitsfeld ist ganz Österreich. Die Partei kann zur Durchsetzung ihrer Ziele Landesparteiorganisationen mit eigenen Statuten in den Bundesländern, die ihrerseits wiederum Bezirksorganisationen gründen können berufen. Die Regional und Landesstatuten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Bundesorganisation.

§ 3 Rechtsform

Die Bierpartei ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr. 56/2012) idgF.

§ 4 Zweck

Die Partei strebt auf Basis ihres Parteiprogramms eine offene Gesellschaft an, in der individuelle Freiheit, wirtschaftliche Freiheit und soziale Gerechtigkeit im Einklang stehen. Die Partei fördert Chancengleichheit, Bildung, Umweltschutz und internationale Kooperation, um eine moderne und vielfältige Gesellschaft zu schaffen, die auf Toleranz, Respekt und Fortschritt basiert.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der Partei können alle natürlichen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen, Werten und Prinzipien der Bierpartei widerspricht, ist nicht zulässig. Wer Mitglied der Bierpartei ist, kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei sein, außer der Bundesparteivorsitzende entscheidet dagegen. Mit dem Beitritt zu einer anderen Partei erlischt die Mitgliedschaft in der Bierpartei.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt jeweils für ein Kalenderjahr durch Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben und endet automatisch zum Ende eines jeden Kalenderjahres ohne weitere notwendige Schritte. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, worüber die Person umgehend zu informieren ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Parteimitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedem ordentlichen Mitglied steht das aktive Wahlrecht zu sämtlichen Organen der Partei zu, sofern die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine unübertragbare Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Parteimitglied ist dazu angehalten, die Ziele der Partei nach Kräften zu fördern und die Grundwerte der Partei zu wahren und nach außen zu vertreten.

§ 8 Austritt

Ein freiwilliger Austritt ist schriftlich jederzeit möglich. In diesem Fall ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt besteht nicht.

§ 9 Ausschluss

Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden oder gegen die Satzung bzw. ihre Geschäftsordnung oder ihre Prinzipien verstoßen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mitglied vorsätzlich Handlungen setzt, welche der Partei Schaden jeglicher Art zufügen oder das Mitglied die ihm eingeräumten Befugnisse missbraucht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. In diesem Fall ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bei Ausschluss besteht nicht.

§ 10 Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder haben sämtliche Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten offen zu legen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch für die Zeit nach Austritt aus der Partei dauerhaft bestehen.

§ 11 Organe der Partei

a.) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie findet tunlichst einmal im Jahr, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt und wird durch Zusendung eines E-Mails an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse, mindestens vier Wochen vor der Versammlung, kundgetan. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern der Partei. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Antragsberechtigt sind lediglich die Mitglieder des Vorstandes. Nähere Bestimmungen über die Abhaltung der Mitgliederversammlungen enthält die zu beschließende Geschäftsordnung.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsbereichs des Bundesparteivorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des Rechnungsprüfers
  • Wahl des Vorstandes

b.) Vorstand

Der Vorstand wird für eine Dauer von vier Jahren gewählt und lenkt die Geschäfte der Partei. Der Bundesparteiobmann und der Bundesgeschäftsführer sind jeweils in allen Belangen einzeln außenvertretungsbefugt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Wahl ohne weitere Konstituierung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die Listenerstellung für jegliche Wahlen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei eine Stimmübertragung nicht möglich ist

Der Vorstand besteht zumindest aus vier stimmberechtigten Mitgliedern:

  • Vorsitzender
  • Bundesgeschäftsführer
  • Kassier
  • Schriftführer


Im Bedarfsfall können von Vorsitzendem und Bundesgeschäftsführer weitere Mitglieder nominiert werden, welche dann von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

c.) Bundesgeschäftsführer

Der Bundesgeschäftsführer ist im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung befugt, die Partei nach innen und außen zu vertreten. Der Bundesgeschäftsführer wird vom Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden als Mitglied des Vorstandes bestellt oder abberufen. Er führt die Geschäfte der Partei und ist für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes verantwortlich.

d.) Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird vom Vorstand bestimmt. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, und können auch Personen sein, die selbst nicht Mitglied der Partei sind. Zum Rechnungsprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die eingetragene Wirtschaftstreuhänder sind.

Dem Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Kalender- bzw. Rechnungsjahres schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Bundesbüro

Das Bundesbüro ist die politische Stabs- und administrative Zentralstelle der Partei.

§ 13 Haftung

Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe des einbezahlten Jahresmitgliedsbeitrages.

§ 14 Finanzierung

Die Bierpartei finanziert sich durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Subventionen öffentlicher und privater Stellen
  • Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung
  • Letztwillige Zuwendungen
  • Zahlungen von nahestehenden Organisationen
  • Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre
  • Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge
  • Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten


Die Partei verpflichtet sich zu vollständiger Transparenz in Bezug auf ihre Einnahmen und Ausgaben. Zusätzlich unterstützt sie die öffentliche Finanzierung der Politik in Österreich, um sicherzustellen, dass nicht nur jene mit Interessen begüterter Kreise einen Wettbewerbsvorteil haben. Die Partei ist bestrebt, dem Land und seinen Bürgerinnen und Bürgern durch politische Maßnahmen zu dienen und führt daher keine eigenen Wirtschaftsunternehmen.

§ 15 Auflösung der Partei

Die Partei kann lediglich auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

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